Feuerwehr - Vereinssatzung
Freiwillige Feuerwehr
Vorra
Abtsdorf / Hundshof
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§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2
Vereinszweck
§3
Mitglieder
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
§6
Mitgliedsbeiträge
§7
Organe des Vereins
§8
Vorstand
§9
Zuständigkeit des Vorstands
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§10
Sitzung des Vorstands
§11
Kassenführung
§12
Mitgliederversammlung
§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§14
Ehrungen
§15
Auflösung
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- Der Verein führt den Namen "Freiwillige
Feuerwehr Vorra / Abtsdorf / Hundshof".
- Der Verein hat seinen Sitz in Vorra.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der
Freiwilligen Feuerwehr Vorra insbesondere durch die Werbung und das Stellen
von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )
b. ehemalige Feuerwehrsdienstleistende ( passive Mitglieder )
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
- Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die
Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst
ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn Sie nicht aus dem Verein
austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen
besondere Verdienste erworben haben.
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die
das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Vorra, Abtsdorf
oder Hundshof haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer ( ihres ) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist
nicht verpflichtet, etwaige Ablehnung anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluß.
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand
gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich
mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem
Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.
Von den Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag
erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag wurde festgesetzt auf
DEM
10,-- ( EUR 5,-- ) für aktive Mitglieder
DEM
10,-- ( EUR 5,-- ) für passive Mitglieder
DEM
20,-- ( EUR 10,-- ) für fördernde Mitglieder
Schüler, Studenten, Auszubildende und Wehrpflichtige sind beitragsfei.
- Der Vorstand besteht aus folgenden
Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört
und nicht in eine Funktion gemäß a bis d gewählt wird.
- Die unter Absatz 1 von a bis d genannten
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines
Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung
und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von
Vereinsmitgliedern,
g. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für
Ehrenmitgliedschaften.
- Der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den
Verein gerichtlich und außer gerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag
über DM 1000,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand
zugestimmt hat.
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder
vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
- Die zur Erreichnung des Vereinszweck notwendigen
Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch
zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf
grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die
jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrag,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des
Vorstands,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe und Zweck und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im
Amtlichen Mitteilungsblatt der VG Frensdorf einberufen. Dabei ist die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,
daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitern für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen
werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied auch
Ehrenmitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung wenn mindestens ein Viertel der
Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der
Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Soweit die Satzung nicht anders bestimmt,
entscheidet bei der Beschlußfassung die einfach Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienene Mitglieder
dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienene
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf
andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
a. ein Diplom
b. eine Ehrennadel
c. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf Auflösung
des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu
verwenden hat.
Gültigkeit
Die neue Vereinssatzung der FFW Vorra / Abtsdorf /
Hundshof wurde durch Akklamation der Mitglieder am 12.03.2000 verabschiedet,
und erhält ab diesem Tag ihre Gültigkeit.
Am 09.03.2003 wurde in der Jahreshauptversammlung
einer Änderung der Satzung zugestimmt. Paragraph 11, Absatz 3 lautet nun wie
folgt: "Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf
sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen."
erstellt am 19. März
2003 von webmaster@abtsdorf.de
- herzlichen Dank -